



Jeder Unternehmer hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
zu beachten, dies gilt auch in Spanien. Die Buchhaltung ist ordentlich zu führen,
hierzu hat der Unternehmer Geschäftsbücher (u.a. Beschlußbuch, Namensaktienbuch,
Vertragsregister, Register der Gesellschafter) zu führen, sowie ein Inventarbuch
mit Jahreskonten und ein Tagebuch zu halten. Binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresabschluss
ist der Jahresabschluss zu erstellen.
Die Gesellschaft muss mindestens eine Person
vertraglich beschäftigen und bei der Sozialversicherung anmelden, wobei dies auch
der Verwalter, der Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied sein kann, solange ein
wirkliches Arbeitsverhältnis besteht. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
