



Deutsche Unternehmer die sich weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten unterfallen der Besteuerung für Nichtresidente auf Einkünfte und Veräußerungsgewinnen aus spanischen Quellen. Bei Einkünfte, die ein deutscher Gesellschafter aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der S.L. bezieht gilt der Grundsatz, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden, in dem die unselbständige Arbeit ausgeübt wird.
Hat der als Geschäftsführer angestellte deutsche Unternehmer seinen gewöhlichen Aufenthalt
in Deutschland und unterfällt er der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht,
sind für den Bereich Löhne und Gehälter die Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit
(in Spanien) i.S.d. § 19 dtEStG freizustellen. Gewerbesteuer:
Mit dieser Steuer soll die Ausübung von unternehmerischen, freiberuflichen oder künstlerischen
Tätigkeiten durch juristische Personen besteuert werden. Die Steuer findet weder
während der ersten zwei Besteuerungszeiträume, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
noch bei einem Nettoumsatz von unter 1 Million Euro Anwendung.
