



Deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados vereint in einer deutsch spanischen Kanzlei, beraten und vertreten Sie bei Scheidungen in Spanien, Sorgerecht und Zugewinnausgleich. Hierbei treten wir vor spanischen und deutschen Gerichten auf.
U N S E R E L E I S T U N G
Das Ehe- und Familienrecht bei deutsch spanischen Mischehen ist durchdrungen von
internationalen Regelungen und Gesetzen. Nur eine Kanzlei, die sowohl des deutschen
als auch des spanischen Familienrechts mächtig ist, kann Ihnen hierbei eine optimale
Rechtsberatung und Interessenwahrnehmung garantieren.
Sie leben bzw. lebten mit Ihrem
Partner in Spanien, auf Mallorca, in Madrid, in Barcelona, Alicante, Malaga oder
auf den Canaren und wollen sich scheiden lassen bzw. die Scheidung ist von Ihrem
Partner eingereicht worden, wollen das Besuchsrecht oder Sorgerecht für Ihre Kinder
regeln, den Zugewinnausgleich beanspruchen, Unterhalt einfordern und klageweise geltend
machen?
Als deutsch/spanische Rechtsanwälte und Abogados haben Sie in uns den richtigen
Ansprechpartner gefunden.
I N F O R M A T I O N E N
Infos zum spanischen Familienrecht, Eherecht, sowie zu Scheidung und Unterhalt bei
deutsch spanischen Ehen:
Ehe ("matrimonio") im spanischen Recht ist die Verbindung
von Mann und Frau. Seit 2005 gelten die Voraussetzungen und Wirkungen des spanischen
Eherechts auch für Verbindungen zwischen Personen gleichen Geschlechts (Ley 13/2005
vom 1. Juli).
Die Eheschließung kann wie in Deutschland zivilrechtlich (vor einem Richter, Bürgermeister,
Beamten) aber auch kirchlich mit zivilrechtlicher Wirkung geschlossen werden. Die
volle rechtliche Wirksamkeit erlangt die Eheschließung mit der Eintragung in das
Zivilregister =Registro Civil).
Gesetzlicher Güterstand im spanischen Recht ist die
"Sociedad de Gananciales", die nicht mit der deutschen Zugewinngemeinschaft verwechselt
werden darf. Denn im Gegensatz zum deutschen Recht, wonach eine Zugewinngemeinschaft
eine Gütertrennung während der Ehe mit etwaigem Zugewinnausgleich bei Beendigung
(Scheidung, Tod), handelt es sich bei dem spanischen Güterstand um eine echte Gemeinschaft,
in das Vermögen der Ehegatten nach Eheschließung Gesamthandseigentum ist. Persönliches
Vermögen der Ehegatten ist demnach nur solches, welches sie vor der Eheschließung
erworben haben sowie das nach Eheschließung durch Erbschaft oder Schenkung.
Während
der Ehe kann jeder Ehegatte frei über sein Ehevermögen verfügen mit Ausnahme von
Immobilien und der Veräußerung von Geschäftslokalen. Hier ist die Unterschrift von
beiden Ehegatten notwendig.
Deutsche Ehegatten, die Grundstücke oder sonstige Immobilien
in Spanien erwerben oder verkaufen wollen, sollten bei der notariellen Beurkundung
daher stets auf die genaue Bezeichnung ihres Güterstandes ins spanische achten. Zugewinngemeinschaft
sollte daher nie mit "sociedad gananciales" übersetzt werden, sondern richtigerweise
mit "regimen matrimonial de separación de bienes con participación en las ganancias".
Daneben
können in Spanien durch Ehevertrag andere Güterstände vereinbart werden.
Fortsetzung
folgt......
