



Als Anwaltssozietät beraten wir Sie umfassend im deutschen und spanischen Erbrecht.Im
deutschen Recht geht das Vermögen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers auf den
bzw. die Erben über. Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Anders in Spanien: Zwar geht
auch hier der Nachlass mit dem Tode über, jedoch muss der Erbe seine Erbschaft ausdrücklich
oder stillschweigend annehmen. Wir unterstützen Sie hierbei und bereiten die spanische
Erbschaftsannahmeerklärung vor.Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
stellt stets auf den wirklichen Wert (valor real) des Nachlasses / der Schenkung
ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welcher Wert in Ansatz zu bringen ist.Nach
gemeinspanischem Recht sind weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig.
Spanische Behörden haben jedoch die Pflicht nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente
oder Erbverträge anzuerkennen. Spanier, die in Deutschland leben und hier ein gemeinschaftliches
Testament oder Erbvertrag errichtet haben, müssen damit rechnen, dass dieses im gemeinspanischem
Rechtsraum nicht anerkannt wird und damit keine zulässige Nachlassverfügung darstellt.Zwischen
Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein
Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen).
Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz
in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
zu zahlen haben.
Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige
Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.
I N F O R M A T I O N E N - E R B S C H A F T S S T E U E R R E C H T
Es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, das den Bürger finanziell so stark belastet
wie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Durch kluge und vorausschauende Planung
und Gestaltung des Nachlasses zu Lebzeiten lassen sich erstaunliche Einsparergebnisse
erzielen.Aber auch nach dem Eintritt der Erbschaft lassen sich durch kluge Beratung
Fehler, die zu größeren finanziellen Schäden führen können vermeiden.
Im Bereich des
deutsch-spanischen Rechts gilt:Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet
des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung
(kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw.
Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland
als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.
Durch kluge
und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert,
wenn nicht vermieden werden.
Richtet sich bei der Erbschaft eines deutschen Staatsangehörigen
das materielle Erbrecht, also das wie und ob einer Nachlassübertragung noch nach
deutschen Recht. (z.B. deutsche gesetzliche Erbfolge, deutsches Testament nach deutschem
Recht, deutsches Pflichtteilrecht usw) gilt dies nicht uneingeschränkt auch für das
Steuerrecht. So ist ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig und bezogen auf seine Immobilie in Spanien beschränkt
steuerpflichtig.
Wir begleiten und beraten Sie schon im Vorfeld einer Erbschaft,
um durch kluge und vorausschauende Planung und Gestaltung des Nachlasses die Besteuerung
Ihres Vermögens zu mindern.
Im Bereich des spanischen Rechts begleiten wir Sie bei
der Abgabe der notwendigen Steuererklärungen und bereiten diese selbstverständlich
vor.
Wir prüfen Ihre Angelegenheit darauf, ob durch rechtlich zugelassene Gestaltungen
Steuereinsparungen möglich sind.
Hier arbeiten wir mit erprobten Steuersparmodellen,
um bestmöglichst die Steuerlast zu mindern.
Zwischen Deutschland und Spanien gibt
es auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kein Abkommen zur Vermeidung
der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge,
dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl
in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.
Durch
kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert,
wenn nicht vermieden werden.
