



Spanische Kapitalgesellschaften, wozu die S.L. und die S.A. gehören unterliegen der
spanischen Körperschaftssteuer, soweit diese in Spanien ansässig sind. In Spanien
ansässig ist eine Gesellschaft, die nach spanischen Recht gegründet wurde und ihren
Sitz in Spanien hat.
Mit der Körperschaftssteuer werden alle erlangten Erträge der
Gesellschaft besteuert, einschließlich der im Ausland erzielten. Besteuerungsgrundlage
ist jeweils das Geschäftsjahr.
Der allgemeine Steuersatz beträgt bei der Körperschaftssteuer
35 %.
Der Steuersatz für Nicht-Residente beträgt je nach Art der Einkünfte bei der
Einkommensteuer zwischen 25% und 35 %.
Nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen
wird die Freistellungsmethode angewendet. D.h., aus Sicht des Ansässigkeitsstaates
(Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) werden die im Ausland erzielten Einkünfte freigestellt,
unterliegen aber im Inland dem Progressionsvorbehalt. In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht
dem Nicht-Ansässigkeitsstaat (Ausland) zu.
Auf die Situation eines deutschen Unternehmers
der eine spanische S.L. betreibt hieße das:
Hat der deutsche Unternehmer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, aber die S.L. Ihre Sitz in Spanien hat dies auf die einzelnen
Steuerarten folgende Auswirkungen:
